Pflichtinformationen

Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister

Gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 unterstützen wir als kontoführender Zahlungsdienstleister ab dem 14.09.2019 für Drittkartenemmittenten, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister eine geregelte Zugriffsmöglichkeit (XS2A) auf online zugängliche Zahlungskonten. Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Berlin Group NextGen Spezifikation Version 1.2 über unseren technischen Dienstleister Atruvia.

Wir bieten in diesem Zusammenhang ab dem 14.03.2019 eine Schnittstelle für Tests an. Für die Anmeldung zu Tests und weiteren Informationen nutzen Sie bitte www.fiduciagad.de/xs2asandbox-test. Informationen zur Berlin Group Spezifikation NextGen erhalten Sie ausschließlich über die Berlin Group Website (www.berlin-group.org) und das NISP–Projekt (www.nisp.online).

Offenlegungsberichte

Kontenwechselhilfe nach Zahlungskontengesetz (ZKG)

Wir unterstützen Sie gerne bei einem Wechsel Ihres Zahlungskontos. Der Kontowechsel ist kostenlos.

Voraussetzung für die Gewährung der Kontenwechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz ist, dass Sie und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber des betroffenen Zahlungskontos Ihrem neuen Zahlungsdienstleister eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung erteilen. Diese Ermächtigung beschreibt, welche Aufgaben der übertragende Zahlungsdienstleister (bisherige Bank) und der empfangende Zahlungsdienstleister (neue Bank) zu erfüllen haben.

Bitte beachten Sie: Ein Anspruch auf die Kontenwechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz besteht in folgenden Fällen nicht:

  • bei einem grenzüberschreitenden Kontenwechsel, d. h., wenn die bisherige oder die neue Bank nicht in Deutschland ansässig sind;
  • bei einem nicht währungskongruenten Kontenwechsel, d. h., wenn Ihr Zahlungskonto bei den beteiligten Banken nicht in derselben Währung geführt wird.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen